Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann offen bleiben, da diese Frage für den Ausgang des Verfahrens belanglos bleibt. 2.- Die Beschwerdeführerin stellt zunächst dem Sinne nach die Befugnis des Gemeinderates in Frage, im vorliegenden Fall überhaupt einen Entscheid zu erlassen. Denn das Vorhaben erscheine in Form eines Fahnenmasts, wofür gemäss § 61 Abs. 2 lit. d PBV keine Baubewilligung nötig sei. Soweit das Vorhaben aus umweltrechtlicher Sicht der Prüfung bedürfe, obliege diese nicht dem Gemeinderat, sondern dem Amt für Umweltschutz. Dieses habe denn auch am 12. November 2001 zu Gunsten des Vorhabens entschieden;