Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass diese Einsprachebefugnis nach der insofern massgeblichen Sichtweise gegeben sei (vgl. BGE 128 II 168; zur Formel und ihrer Herleitung: BVR 2001 S. 257 ff.). Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da sie auch nicht an offenkundigen Fehlern leiden, kann es damit sein Bewenden haben. Vermerkt sei immerhin, dass die Leistung der geplanten Anlage während des Verfahrens reduziert worden ist (vgl. Erw. 4b), was eine Verengung des Kreises der Legitimierten nach sich zöge. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann offen bleiben, da diese Frage für den Ausgang des Verfahrens belanglos bleibt.