Daher gelten die §§ 144 - 147 VRG, dies u.a. mit der Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend sind, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt. Näherer Betrachtung verdienen allenfalls die Beschwerdegegner, denen Parteistellung und damit das Recht zur Vernehmlassung auch im vorliegenden Verfahren nur insoweit zukommt, als sie zur Einsprache gegen das strittige Vorhaben legitimiert waren (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass diese Einsprachebefugnis nach der insofern massgeblichen Sichtweise gegeben sei (vgl. BGE 128 II 168;