Aus den Erwägungen: 1.- Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist ebenso gegeben wie alle übrigen Prozessvoraussetzungen (§ 107 in Verbindung mit § 148 lit. d VRG sowie § 206 Abs. 1 und § 207 PBG. Da das Verwaltungsgericht hier als einzige Rechtsmittelinstanz amtet, steht ihm uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG). Daher gelten die §§ 144 - 147 VRG, dies u.a. mit der Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend sind, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt.