Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht.