{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-193_2003-03-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1273", "Checksum": "dc1dd4cf45af1d2040402397057b09fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 184 PBG; § 48 PBV; Art. 4 NISV; Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; . Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung - der Baubewilligungspflicht. Sie sind als Infrastrukturanlagen in der Wohnzone zonenkonform. Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. 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Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Es kann nach heutigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden, dass Sendeanlagen bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte eine Störung von Herzschrittmachern verursachen.\r\nKostenfolgen für die Gemeinde. | Planungs- und Baurecht\n\n von dieser Regel abzuweichen. Dies ginge rein formal schon deshalb nicht, weil die Vorinstanz die erhobenen Einsprachen gar nicht beurteilt hat und sich auch nicht alle Teilnehmer am Gerichtsverfahren beteiligt haben. Es liegt nicht am Gericht, dies in allen Teilen nachzuholen und jede einzelne Einsprache durchzusehen. Gleichzeitig ist indes zu Handen der Vorinstanz klarzustellen, dass sie bei der weiteren Behandlung der Einsprachen an die Erwägungen dieses Urteils gebunden sein wird. Damit wird ihr kaum mehr Spielraum bleiben, zumal auch die übrigen Einsprecher im Rahmen eines standardisierten Texts mit identischen Einwänden aufgewartet haben. Folglich wird sie keinen Grund haben, das Verfahren weiter zu verzögern. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die allenfalls noch offenen Einsprachepunkte umgehend behandle. Sofern sich aus diesen noch offenen Punkten keine Hindernisse ergeben, hat sie die Baubewilligung, verbunden mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, ohne Verzug zu erteilen. Sollte die Anlage anders betrieben werden als im vorliegenden Standortdatenblatt ausgewiesen, hätte ein neues Bewilligungsverfahren unter Einbezug des Amtes für Umweltschutz Platz zu greifen. Was schliesslich die Kosten anbelangt, fällt deren Auferlegung mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides selbstredend ebenfalls dahin. Bei der künftigen Verlegung wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführerin keine Kosten für unnötige und unzulässige Aufwendungen angelastet werden dürfen; davon abgesehen hat sie auch nicht für unterliegende Einsprachen aufzukommen. 6.- Die amtlichen Kosten belaufen sich auf pauschal Fr. 3'000.--, wovon die Gemeinde A wegen offenbarer Rechtsverletzung (§ 199 Abs. 3 VRG) Fr. 1'000.-- und die Beschwerdegegner Fr. 2'000.-- zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Eine solche stellt nach § 193 Abs. 3 VRG Vergütung dar für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen. Letzteres war hier nicht der Fall. Anderseits sind zur berufsmässigen Parteivertretung im vorliegenden Verfahren gemäss § 23 Abs. 2 VRG nur die nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 (SRL Nr. 280, in Kraft seit dem 1.6.2002) zugelassenen Anwälte berechtigt. Dieses Gesetzes (§ 6) lässt zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden zu, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 geniesst. An diesen Erfordernissen fehlt es hier. Denn der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt verfügt zwar über die fachlichen Voraussetzungen. Als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin geht ihm aber die von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA verlangte Unabhängigkeit ab, womit die Registrierung und damit auch die Freizügigkeit ausser Betracht fallen (Art. 4 und 6 BGFA). Als Organ der Beschwerdeführerin vermag er aber fraglos die in deren Namen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu unterzeichnen. |"}