{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-193_2003-03-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1273", "Checksum": "dc1dd4cf45af1d2040402397057b09fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 184 PBG; § 48 PBV; Art. 4 NISV; Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; . Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung - der Baubewilligungspflicht. Sie sind als Infrastrukturanlagen in der Wohnzone zonenkonform. Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. 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Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Es kann nach heutigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden, dass Sendeanlagen bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte eine Störung von Herzschrittmachern verursachen.\r\nKostenfolgen für die Gemeinde. | Planungs- und Baurecht\n\n Verwaltungsgericht scheint denn nunmehr auch der Gemeinderat anzuerkennen, dass die Empfangsantenne keine Strahlung aufweise und die NISV demnach eingehalten sei. Lediglich die Beschwerdegegner halten noch dagegen, der Nachweis der fehlenden Strahlung sei bislang nicht erbracht worden. Tatsache ist, dass im Moment weder von der einen noch der anderen Antenne irgendwelche Strahlung ausgeht, weil sie schlicht und einfach gar nicht in Betrieb stehen. Was darüber hinaus von der Beschwerdeführerin zu beweisen wäre, legen die Beschwerdegegner nicht dar; insbesondere führen sie auch nicht aus, inwiefern die Angaben im Standortdatenblatt in dieser Hinsicht ungenügend oder falsch sein könnten. c) Überhaupt scheinen die Beschwerdegegner zu verkennen, dass die Angaben im Standortdatenblatt nicht auf Messungen, sondern auf Berechnungen beruhen (vgl. LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 2a). Insofern ist es müssig, im heutigen Zeitpunkt über Messungenauigkeiten zu spekulieren. Aus demselben Grund braucht es auch keine näheren Angaben zum Betriebszustand. Wie die Beschwerdegegner selbst darlegen, enthält hier Ziff. 63 des Anhanges 1 zur NISV die zu beachtenden Vorgaben. Insofern hat der Gesuchsteller die Sendeleistung anzugeben, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Richtig ist anderseits, dass im Standortdatenblatt keine Hauptstrahlrichtung ausgewiesen wird. Zusatzblatt 1 vermerkt in dieser Hinsicht ausdrücklich \"rund\". Es entspricht der Wesensart der hier in Frage stehenden Omniantennen, dass sie eben keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Auch in dieser Hinsicht hat das Amt für Umweltschutz keine Einwände gegen das Standortdatenblatt erhoben, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ihm dabei Fehler unterlaufen sein könnten. Bemängelt wird dafür, dass das Baugesuch keine Angaben betreffend Ausrüstung mit dem Downlink-Power-Control-System enthalte. Soweit sich die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auf zwei Urteile des Bundesgerichts berufen, vermögen sie mit diesen ihre Behauptung nicht zu belegen. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Frage in den zugänglichen Urteilen ausdrücklich offen gelassen, ob aus dem Vorsorgeprinzip eine Verpflichtung zur Verwendung des genannten Systems abgeleitet werden könne (Urteil Nr. VB.2001.00276 vom 20.8.2002; vgl. demgegenüber die Hinweise in LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 3c). Die Frage stellt sich aber letztlich schon deshalb nicht, weil diese Vorrichtung in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert wird (Urteil Nr. VB.1999.00395 des VG ZH vom 24.8.2000). Schliesslich wenden die Beschwerdegegner gegen das Standortdatenblatt ein, dass auf Grundstück Nr. x \"keine Messungen\" durchgeführt worden seien. Diesbezüglich kann auf das bereits eingangs Gesagte verwiesen werden. Soweit es im Übrigen um die rechnerische Ermittlung der Strahlungsbelastung an den sogenannten OMEN (Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, vgl. Ziff. 65 von Anhang 1) geht, trifft der Vorwurf in Bezug auf das jüngere Standortdatenblatt vom 5. April 2002 nicht zu. Parzelle Nr. x wird dort als Punkt 11 ausgewiesen und zwar mit errechneten Strahlenbelastungen, die deutlich unter den Grenzwerten liegen. d) Die Beschwerdegegner verlangen schliesslich die Anordnung eines Gutachtens über die Auswirkungen nichtionisierender Strahlen auf Herzschrittmacher. Offenbar scheint ein Einsprecher auf ein solches Hilfsmittel angewiesen zu sein, wobei er indes den entsprechenden Beweis schuldig geblieben ist. Dass solche Geräte durch elektromagnetische Felder gestört werden können, ist bekannt. In Bezug auf Sendeanlagen kann derlei bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte ausgeschlossen werden. Jedenfalls mit Blick auf den betroffenen Beschwerdegegner wird es sich nicht anders verhalten. Gemäss Standortdatenblatt ist der Anlagegrenzwert auf seiner Liegenschaft (Parzelle Nr. x) klar eingehalten (Punkt 10: 3,865 V/m < 6 V/m). Damit erübrigt sich die Anordnung eines Gutachtens. 5.- Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid nicht stand. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Verwaltungsgericht direkt die Baubewilligung zu erteilen habe, erscheint dieses Anliegen verständlich und mit Blick auf die in § 140 Abs. 1 VRG verankerte Befugnis zur reformatorischen Entscheidung keineswegs abwegig. Indes macht das Verwaltungsgericht von dieser Spruchbefugnis in baurechtlichen Fällen aus verschiedenen Gründen keinen Gebrauch. Auch im vorliegenden Fall ist nicht"}