{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-193_2003-03-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1273", "Checksum": "dc1dd4cf45af1d2040402397057b09fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 184 PBG; § 48 PBV; Art. 4 NISV; Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; . Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung - der Baubewilligungspflicht. Sie sind als Infrastrukturanlagen in der Wohnzone zonenkonform. Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. 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Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Es kann nach heutigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden, dass Sendeanlagen bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte eine Störung von Herzschrittmachern verursachen.\r\nKostenfolgen für die Gemeinde. | Planungs- und Baurecht\n\n den Planungsträger richtet. Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Hier genügt die Feststellung, dass durch die strittige Anlage weder Orts- noch Landschaftsbilder noch sonstige Natur- oder Kulturobjekte beeinträchtigt werden. Ebenso wenig ist hinsichtlich des beanspruchten Standortes eine mögliche Mehrfachnutzung erkennbar, der hier noch irgendwie Rechnung getragen werden könnte. 4.- a) Grundsätzlich besteht somit im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, sofern neben der bereits bejahten Zonenkonformität die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und des Bundesrechts (v.a. der NISV) erfüllt sind. Daran vermögen alle gegenteiligen Ausführungen seitens der Beschwerdegegner und der Vorinstanz nichts zu ändern. Fehl geht zum einen die Berufung auf höherrangiges Recht (Art. 10 BV sowie Art. 2 und 8 EMRK), ohne dass es dazu nach der vom Bundesgericht festgestellten Bundesrechtskonformität weiterer Ausführungen bedürfte (BGE 126 II 404 Erw. 4, BG-Urteil M. vom 24.10.2001, Erw. 3, 1A.62/2001; vgl. im Übrigen auch den Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2002 [in: EuGRZ 2002 S. 276 ff.; Zugang über www.bundesverfassungsgericht.de], das trotz grundgesetzlich verankerter staatlicher Schutzpflicht keinen Anlass gesehen hat, den Verordnungsgeber zu einer Verschärfung der geltenden Grenzwerte anzuhalten, um bloss möglichen, jedoch wissenschaftlich nicht erhärteten gesundheitsschädlichen Wirkungen Rechnung zu tragen; dies erscheint als umso bemerkenswerter, als die Grenzwerte in Deutschland weniger streng sind als hierzulande). Auch die Bezugnahme auf das kantonale und kommunale Recht hilft den Beschwerdegegnern nicht weiter. Insbesondere erscheint es als verfehlt, hier aus den auf Wohnbauten zugeschnittenen Vorschriften über Geschosszahl und -höhe etwas ableiten zu wollen (vgl. Urteil Nr. VB.1999.00395 des VG ZH vom 24.8.2000). Ebenso wenig lässt sich aus der Verkabelungspflicht gemäss Art. 45 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Buchrain willkürfrei auf ein Antennen- oder Mastverbot rückschliessen. Soweit dabei übrigens von \"erratischem Block\" und \"Mastungetüm\" die Rede ist, kann derlei mit Blick auf die geplante Masthöhe von 13 m und die Gegebenheiten in anderen Fällen kaum ernsthaft vorgebracht werden. Damit ist zugleich gesagt, dass auch von einer Verletzung des Eingliederungsgebotes im Sinne von § 140 PBG von vornherein nicht gesprochen werden kann. Denn die Beschwerdegegner verweisen in diesem Zusammenhang allein auf die in der zweigeschossigen Wohnzone geplante Masthöhe. Selbst wenn damit die Maximalhöhe im Angebot eines Herstellers von Fahnenmasten überschritten werden sollte, kann bei der gegebenen Aktenlage nicht von einem nach § 140 PBG unzulässigen \"Fremdkörper\" gesprochen werden. Was endlich die anfänglich fehlende Unterzeichnung des Baugesuchs durch den Grundeigentümer angeht, bleibt unerfindlich, was die Beschwerdegegner daraus zu ihren Gunsten ableiten könnten, nachdem die Vorinstanz bereits am 6. Februar 2002 eine Vollmacht des Grundeigentümers erhalten hatte. b) Zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit der Frage der Immissionen und der weiteren vorinstanzlichen Begründung verhält, wonach die geplante Anlage zwei Antennen umfasse, die Immissionen aber lediglich für eine davon berechnet worden seien. Diese Sicht erscheint in der Tat als abwegig. Die Beschwerdeführerin hat im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 11 NISV ein Standortdatenblatt (Detailliertes Verfahren) vom 15. Oktober 2001 mit den verlangten Angaben eingereicht. Darin wird etwa unter Ziff. 5 (\"Bemerkungen\", S. 4) unmissverständlich festgehalten, dass es sich bei den Antennen A1 um eine Omni-Sende-Antenne mit 1180 W Leistung handle, wogegen die zweite Antenne als Empfängerantenne gedacht sei, die nicht sende. Dieselbe Information enthält sinngemäss Zusatzblatt 1. Das Amt für Umweltschutz hat dieses Standortdatenblatt geprüft und erkannt, dass die Anlage die Bedingungen der NISV erfülle. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ein revidiertes Standortdatenblatt vom 5. April 2002 eingereicht, das nur mehr eine reduzierte Sendeleistung von 720 W, in Bezug auf die Ausgestaltung der Antennen als Sender und Empfänger indes keine Abweichungen auswies. In dieser Hinsicht hat das Amt den Gemeinderat mit Schreiben vom 9. April 2002 gebeten, der Reduktion bei einer allfälligen Baubewilligung Rechnung zu tragen. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Begründung nicht nachvollziehbar. In seiner Vernehmlassung an das"}