{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-193_2003-03-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1273", "Checksum": "dc1dd4cf45af1d2040402397057b09fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 184 PBG; § 48 PBV; Art. 4 NISV; Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; . Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung - der Baubewilligungspflicht. Sie sind als Infrastrukturanlagen in der Wohnzone zonenkonform. Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Es kann nach heutigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden, dass Sendeanlagen bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte eine Störung von Herzschrittmachern verursachen.\r\nKostenfolgen für die Gemeinde. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:47", "Checksum": "de860a55f513548f1de7587f148726fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193\nRegeste:\n§ 184 PBG; § 48 PBV; Art. 4 NISV; Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; . Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung - der Baubewilligungspflicht. Sie sind als Infrastrukturanlagen in der Wohnzone zonenkonform. Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Es kann nach heutigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden, dass Sendeanlagen bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte eine Störung von Herzschrittmachern verursachen.\r\nKostenfolgen für die Gemeinde. | Planungs- und Baurecht\n\n hatte sich die Beschwerdeführerin angesichts der ergangenen Einsprachen bereit erklärt, noch andere Standorte zu überprüfen. Dabei wurde selbst das Amt für Umweltschutz angegangen, das am 9. April 2002 verlauten liess, es sehe sich aus technischen Gründen zur Überprüfung einer Funkplanung ausserstande; die erhaltenen Unterlagen würden allerdings nicht ausgewogen erscheinen und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Standorte nicht ohne weiteres ersehen lassen. Das Amt empfahl abschliessend, die bemängelten Punkte mit der Beschwerdeführerin zu bereden. Nachdem diese am 19. Juli 2002 dargelegt hatte, dass die geprüften Standorte für sie nicht in Frage kämen, verfügte die Vorinstanz den Bauabschlag. b) Die strittige Anlage soll in einer Bauzone zu liegen kommen, nämlich in einer zweigeschossigen Wohnzone. Nach gefestigter Rechtsprechung ist sie als Infrastrukturanlage dort grundsätzlich zonenkonform (LGVE 2001 II Nr. 7 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, die Beschwerdeführerin auf eine Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Ebenso wenig hat sie diesbezüglich irgendwelche Koordinationsbemühungen oder einen Bedarfsnachweis für ihre Anlage zu erbringen. Dies alles kann nach der geltenden Rechtslage bloss bei Standorten ausserhalb der Bauzone erwogen werden, wo einerseits Standortgebundenheit, anderseits eine umfassende Interessenabwägung verlangt werden, in deren Rahmen auch Alternativstandorte zu prüfen sind. Die Rechtsprechung hat dies schon verschiedentlich klargestellt (BG-Urteil M. vom 24.10.2001, 1A.62/2001 [mit hier nicht interessierenden Auszügen publiziert in BGE 128 I 59], BG-Urteil B. vom 21.9.2001, 1A.316.2000; vgl. ferner Urteil vom 16.4.2002, V 01 75; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.9.2001, VB.2001.00046, BEZ 2001 Heft 4 S. 27 f.). Hinzu kommt, dass auch aus Sicht des Umweltrechts über die Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte hinaus keine zusätzlichen Massnahmen möglich sind. Wie das Bundesgericht schon in BGE 126 II 403 f. Erw. 3c erkannt hat, regelt Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. Denn der Erlass der Anlagegrenzwerte erfolgte gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich ist. Hält die strittige Sendeeinrichtung die Anlagegrenzwerte ein, darf auf die Prüfung weiterer vorsorglicher Massnahmen verzichtet werden (BG-Urteil M. vom 24.10.2001, 1A.62/2001, Erw. 4 f.). Diese Rechtsprechung ist bis heute verschiedene Male bestätigt worden (vgl. auch Pra 2002 Nr. 205 Erw. 2.1); auch der Vorinstanz kann sie - zumal mit Blick auf LGVE 2001 II Nr. 7 - nicht verborgen geblieben sein. c) Diese Rechtslage wird auch durch § 48 PBV nicht überholt. Danach sind die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen aufeinander abzustimmen (Satz 1). Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten (Satz 2). Die Tragweite dieser kantonalrechtlichen Verordnungsbestimmung ist nicht auf Anhieb zu ermessen. Klar und nicht weiter zu erläutern ist jedenfalls, dass dadurch die bundesrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht unterlaufen werden dürfen. Mit anderen Worten kann ein Mobilfunkbetreiber gestützt auf § 48 PBV nicht auf Standorte ausserhalb der Bauzone verwiesen werden (vgl. dazu LGVE 2001 II Nr. 7). Darüber hinaus lässt sich damit angesichts der abschliessenden Ordnung in der NISV auch innerhalb der Bauzonen kein zusätzlicher Immissionsschutz bewerkstelligen. Denkbar wäre allenfalls eine gerade für Wohngebiete wünschbare Freihaltung oder Dekonzentration. Allerdings vermitteln die Grenzwerte und die vom Verordnungsgeber mit Hilfe des Anlagebegriffs beabsichtigte Zusammenfassung einzelner Sendeantennen (vgl. Ziff. 62 Abs. 1 des Anhanges 1 zur NISV sowie BG-Urteil X. vom 8.4.2002, 1A.10/2001, veröffentlicht in URP 2002 S. 427 ff., ZBl 2002 S. 429 und Pra 2002 Nr. 204) auch in dieser Hinsicht grundsätzlich ausreichenden Schutz. Mit Blick hierauf liegt die Annahme nahe, dass sich die betreffende Vorschrift aufgrund ihres eher programmatisch gefassten Gehaltes in erster Linie an"}