{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-193_2003-03-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1273", "Checksum": "dc1dd4cf45af1d2040402397057b09fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 184 PBG; § 48 PBV; Art. 4 NISV; Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; . Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung - der Baubewilligungspflicht. Sie sind als Infrastrukturanlagen in der Wohnzone zonenkonform. Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Es kann nach heutigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden, dass Sendeanlagen bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte eine Störung von Herzschrittmachern verursachen.\r\nKostenfolgen für die Gemeinde. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:47", "Checksum": "de860a55f513548f1de7587f148726fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 19.03.2003 V 02 193\nRegeste:\n§ 184 PBG; § 48 PBV; Art. 4 NISV; Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; . Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung - der Baubewilligungspflicht. Sie sind als Infrastrukturanlagen in der Wohnzone zonenkonform. Bei dieser Ausgangslage besteht keine rechtliche Handhabe, den Baugesuchsteller zur Prüfung von Standortalternativen zu verpflichten. Art. 4 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, so dass die rechtsanwendende Behörde nicht gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen kann. § 48 PBV ändert nichts an dieser Rechtslage. Eine Empfangsantenne gibt keine Strahlung ab. Die Angaben im Standortdatenblatt beruhen auf Berechnungen und nicht auf Messungen. Es entspricht der Wesensart der Omniantennen, dass sie keine Hauptstrahlrichtung kennen, sondern die Strahlung (horizontal) rundum im Wesentlichen gleichbleibend abgeht. Das Downlink-Power-Control-System wird in neuen Basisstationen der Mobilfunkbetreiber serienmässig installiert. Es kann nach heutigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden, dass Sendeanlagen bei Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte eine Störung von Herzschrittmachern verursachen.\r\nKostenfolgen für die Gemeinde. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Der Gemeinderat von A wies am 19. August 2002 ein Baugesuch der B AG ab. Das Vorhaben betraf eine Mobilfunkantennenanlage, die in einem Fahnenmast auf einer in der Wohnzone gelegenen Parzelle angebracht werden sollte. Zusammen mit dem Entscheid eröffnete der Gemeinderat eine am 12. November 2001 ergangene Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz zum Baugesuch, wonach die Anlage bewilligungsfähig sei. Gegen den abschlägigen Entscheid des Gemeinderates führte die B AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1.- Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist ebenso gegeben wie alle übrigen Prozessvoraussetzungen (§ 107 in Verbindung mit § 148 lit. d VRG sowie § 206 Abs. 1 und § 207 PBG. Da das Verwaltungsgericht hier als einzige Rechtsmittelinstanz amtet, steht ihm uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG). Daher gelten die §§ 144 - 147 VRG, dies u.a. mit der Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend sind, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt. Näherer Betrachtung verdienen allenfalls die Beschwerdegegner, denen Parteistellung und damit das Recht zur Vernehmlassung auch im vorliegenden Verfahren nur insoweit zukommt, als sie zur Einsprache gegen das strittige Vorhaben legitimiert waren (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass diese Einsprachebefugnis nach der insofern massgeblichen Sichtweise gegeben sei (vgl. BGE 128 II 168; zur Formel und ihrer Herleitung: BVR 2001 S. 257 ff.). Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da sie auch nicht an offenkundigen Fehlern leiden, kann es damit sein Bewenden haben. Vermerkt sei immerhin, dass die Leistung der geplanten Anlage während des Verfahrens reduziert worden ist (vgl. Erw. 4b), was eine Verengung des Kreises der Legitimierten nach sich zöge. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann offen bleiben, da diese Frage für den Ausgang des Verfahrens belanglos bleibt. 2.- Die Beschwerdeführerin stellt zunächst dem Sinne nach die Befugnis des Gemeinderates in Frage, im vorliegenden Fall überhaupt einen Entscheid zu erlassen. Denn das Vorhaben erscheine in Form eines Fahnenmasts, wofür gemäss § 61 Abs. 2 lit. d PBV keine Baubewilligung nötig sei. Soweit das Vorhaben aus umweltrechtlicher Sicht der Prüfung bedürfe, obliege diese nicht dem Gemeinderat, sondern dem Amt für Umweltschutz. Dieses habe denn auch am 12. November 2001 zu Gunsten des Vorhabens entschieden; im Rahmen seiner Koordinationspflicht wäre der Gemeinderat bloss noch zur Zustellung dieses Entscheides befugt gewesen. Mit diesem Verständnis dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: Mobilfunkantennenanlagen unterliegen - ohne Rücksicht auf ihre Gestaltung - praxisgemäss der Baubewilligungspflicht (§ 184 PBG). Daran ändert von vornherein nichts, dass die Anlage in Form eines Fahnenmasts verwirklicht werden soll; dies schon deshalb nicht, weil das kantonale Verordnungsrecht selbst für gewöhnliche Fahnenstangen die Baubewilligungspflicht nicht generell, sondern bloss \"in der Regel\" verneint (§ 61 Abs. 2 PBV). Gemäss § 192a Abs. 1 lit. c PBG hatte der Gemeinderat hier als Leitbehörde zu amten. In dieser Eigenschaft führt er das Baubewilligungsverfahren im Sinne eines Leitverfahrens durch und schliesst es - wie hier geschehen - mit Entscheid ab (§ 196 Abs. 3 PBG). Im Rahmen dieses Verfahrens zieht er die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz (und die gestützt darauf gestellten Anträge des Raumplanungsamtes) bei, welches das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den bestehenden umweltrechtlichen Vorgaben überprüft (vgl. Art. 42 USG i.V.m. § 1 der Umweltschutzverordnung vom 15.12.1998 [USGVV; SRL Nr. 701]). Die Entscheidungsbefugnis indes liegt ausschliesslich beim Gemeinderat, dies jedenfalls im hier gegebenen Fall, wo das Vorhaben innerhalb einer Bauzone geplant ist. 3.- a) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid Erwägungen über mögliche Alternativstandorte und einen Bedarfsnachweis angestellt. Aufgrund der rechtskräftigen Nutzungsplanung (Zonenzuteilung) der Gemeinde und mit Blick auf die bestehenden Standortmöglichkeiten oder die Infrastrukturen anderer Anbieter sei die Planung an einem anderen Standort zumutbar. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip und weil andere Standortmöglichkeiten bestünden, dürfe eine Mobilfunkantennenanlage im dicht überbauten Gebiet nicht bewilligt werden. Offenbar"}