968 zu § 17). b) Noch weniger ist es Sache eines staatlichen Gerichts, abschliessende Überlegungen darüber anzustellen, ob der von der Beschwerdeführerin anvisierte "Teilaustritt" aus der Kirchgemeinde aus kirchenrechtlicher Sicht - ohne einschneidende Folgen (z.B. Exkommunikation) - überhaupt beschritten werden kann. Immerhin zeigt ein Blick in das neuere Schrifttum, dass die mit diesem Weg verknüpfte Problematik zur Zeit durchaus kontrovers diskutiert wird (vgl. dazu etwa Loretan, Ist der Kirchenaustritt Privatsache?, in: Jenseits der Kirchen, Analysen und Auseinandersetzung mit einem neuen Phänomen in unserer Gesellschaft, Zürich 1998, insbes. S. 124 ff.;