Vielmehr obliegt diese Beurteilung den Steuerbehörden, deren Entscheid auf dem staatlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kann. Ob diesbezüglich allenfalls ein Feststellungsentscheid der zuständigen Steuerbehörde erreicht werden kann oder ob über diese Frage erst im Zusammenhang mit einer Steuererklärung bzw. Steuerverfügung entschieden wird, ist hier - mangels eines anfechtbaren Entscheides - nicht zu befinden (vgl. dazu: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 968 zu § 17).