Diese Frage ist indes - was die fiskalischen Folgen anbelangt - steuerrechtlicher Natur und daher keineswegs von der Kirchgemeinde bzw. von deren Exekutivbehörde zu entscheiden. Etwas anderes lässt sich im Übrigen auch der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Es kann in diesem Kontext auf Erwägung Ziffer 6.5 im angefochtenen Entscheid hingewiesen werden. Vielmehr obliegt diese Beurteilung den Steuerbehörden, deren Entscheid auf dem staatlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kann.