, Zürich 2002, S. 54 mit weiteren Hinweisen). Ob die besondere Erklärung der Beschwerdeführerin an die Kirchgemeinde im Sinne der zitierten Bestimmung des Steuergesetzes verstanden werden muss, sodass die Befreiung von der Kirchensteuer die Folge wäre, erscheint auf den ersten Blick zumindest zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gleichzeitig ihre ungebrochene Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession bzw. Religionsgemeinschaft bekräftigt hat. Diese Frage ist indes - was die fiskalischen Folgen anbelangt - steuerrechtlicher Natur und daher keineswegs von der Kirchgemeinde bzw. von deren Exekutivbehörde zu entscheiden.