Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang in besonderer Weise auf § 240 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (SRL Nr. 620). Danach endet die Steuerpflicht für die Kirchensteuer am Tage, an dem die schriftliche Erklärung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft der zuständigen Kirchgemeinde zugeht (ZBl 85 [1984] S. 131; ferner: Blumenstein, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 54 mit weiteren Hinweisen).