Die neuen Verfassungsbestimmungen der Justizreform - so auch Art. 29a BV - stehen indes noch nicht in Kraft, weshalb sich in diesem Verfahren weitere Überlegungen dazu erübrigen. 3.- a) Ungeachtet der Feststellung, dass das Gericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Synodalrates nicht einzutreten hat, seien am Rande dennoch einige klärende Hinweise zur Sache angefügt. So erhebt sich etwa die Frage, ob und inwieweit der Kirchenaustritt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kirchensteuer Wirkungen zeitigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang in besonderer Weise auf § 240 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (SRL Nr. 620).