Mit Rechtsschutzgarantie wird der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz durch staatliche Instanzen bezeichnet. Unter Rechtsweggarantie ist der Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht zu verstehen (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 122 ff.). Art. 29a BV verlangt die Möglichkeit einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltskontrolle durch den Richter. Als Grundrecht ist die Bestimmung - nach ihrer Inkraftsetzung - dereinst unmittelbar anwendbar (Yvo Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, a.a.O., S. 135). Die neuen Verfassungsbestimmungen der Justizreform - so auch Art.