13 EMRK als wirksam gelten kann und auch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilungsbefugnis fraglos zu genügen vermag. Damit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EMRK berufen kann, um ein Verfahren vor dem Luzerner Verwaltungsgericht anstrengen zu können. d) Beizufügen bleibt, dass Volk und Stände im Jahre 2000 einer Justizreform zugestimmt haben. Damit soll u.a. die in Art. 29a der Bundesverfassung (BV) verankerte Rechtsweggarantie dereinst in Kraft gesetzt werden. Mit Rechtsschutzgarantie wird der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz durch staatliche Instanzen bezeichnet.