c) gerügt werden. Bei Gutheissung der Beschwerde hebt der Synodalrat den Primärentscheid auf; ferner kann er die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 90 Abs. 3 Kirchenverfassung). Anhaltspunkte dafür, dass der Synodalrat bei der Beurteilung von Gemeindebeschwerden in irgend einer Weise in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt wäre, lassen sich der Rechtsordnung nicht entnehmen und sind auch sonstwie nicht zu ersehen. Zudem erhellt § 90 der Kirchenverfassung, dass die in dieser Rechtspflegebestimmung verankerte Gemeindebeschwerde im Lichte von Art. 13 EMRK als wirksam gelten kann und auch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilungsbefugnis fraglos zu genügen vermag.