Damit steht einmal fest, dass die Vorinstanz als eine "staatliche Behörde" gilt. Ferner ist festzuhalten, dass der Synodalrat im vorinstanzlichen Verfahren als Rechtsmittelbehörde nach Massgabe von § 90 Abs. 1 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern (nachstehend: "Kirchenverfassung") geamtet hat. Mit der erwähnten Gemeindebeschwerde können die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 90 Abs. 2 lit. a der Kirchenverfassung), die unrichtige Rechtsanwendung und die pflichtwidrige Handhabung des Ermessens (lit. b) sowie eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde (lit. c) gerügt werden.