1b mit weiteren Hinweisen). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die "römisch-katholische Kantonalkirche" bzw. - nach der besonderen Bezeichnung im Gesetz - die "Landeskirche" eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts darstellt (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Kirchenverfassung vom 21. Dezember 1964 [SRL Nr. 187]). Der Synodalrat ist die kantonale verwaltende und vollziehende Behörde dieses staatlichen Selbstverwaltungskörpers (§ 5 Abs. 1 des zitierten Kirchenverfassungsgesetzes; vgl. ferner: Gut, Fragen zur Rechtskultur in der katholischen Kirche, Freiburg, 2000, S. 75 ff.). Damit steht einmal fest, dass die Vorinstanz als eine "staatliche Behörde" gilt.