Jedenfalls darf es nicht dieselbe Behörde sein, die entschieden hat und gegen welche Beschwerde geführt wird (Villiger, a.a.O., Rz 649). Hingegen ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung seiner Vorbringen hat und dass die Beschwerdebehörde den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufheben kann. Ausserdem müssen die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte (rechtliches Gehör, Begründungspflicht) gewährleistet sein (ZBl 103 [2002] S. 100; vgl. ferner BGE 123 II 413, 121 I 90 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen).