"Sind in der vorliegenden Konvention festgelegte Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben." c) Art. 13 EMRK verlangt keine eigentliche Gerichtsbarkeit, die über EMRK-Verletzungen entscheidet (BGE 123 I 30 Erw. 2b/dd). Immerhin muss die Beschwerde bei einer hinreichend unabhängigen Verwaltungsinstanz möglich sein. Jedenfalls darf es nicht dieselbe Behörde sein, die entschieden hat und gegen welche Beschwerde geführt wird (Villiger, a.a.O., Rz 649).