Bei dieser Ausgangslage fragt sich, ob die Konvention - über Art. 6 EMRK hinaus - einen Rechtsschutzanspruch garantiert. Massgebend ist in dieser Hinsicht das in Art. 13 EMRK verbriefte Recht auf eine "wirksame Beschwerde" (zum Begriff: BGE 121 I 90 Erw. 1b). Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Sind in der vorliegenden Konvention festgelegte Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben." c) Art.