EMRK schützt den Anspruch des Individuums auf Freiheit seiner religiösen Gedanken, seines Gewissens und seiner religiösen Anschauung. Darüber hinaus gewährleistet Art. 9 EMRK das Recht, seine religiösen Überzeugungen an die Öffentlichkeit zu bringen, sich zu bekennen und entsprechend zu leben. Das Recht schliesst insbesondere die Möglichkeit ein, die Mitgliedschaft in einer Staats- oder Landeskirche grundsätzlich jederzeit auflösen zu können (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl, Zürich 1999, Rz 595). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dieses Recht sei verletzt worden. Bei dieser Ausgangslage fragt sich, ob die Konvention - über Art.