Kley-Struller, Art. 6 als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 mit Hinweis auf den Entscheid E 7374/76, X v. Denmark, DR 5, 159). Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf ein staatliches Recht, sodass ein Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK hier ausser Frage steht. b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 9 EMRK. Die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit kann von Privatpersonen und Religionsgemeinschaften angerufen werden. Art. 9 EMRK schützt den Anspruch des Individuums auf Freiheit seiner religiösen Gedanken, seines Gewissens und seiner religiösen Anschauung.