EMRK ins Blickfeld kommen sollte, dies um so weniger, als auch die Strassburger Organe die inhaltliche Tragweite des Justizgewährleistungsanspruchs in kirchlichen Fragen generell restriktiv handhaben (Oellers-Frahm, Staatliche und religionsautonome Gerichtsbarkeit, in: Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht - Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven, Heidelberg 2000, S. 477 mit Hinweisen). So haben die Strassburger Organe insbesondere festgehalten, dass die staatskirchenrechtliche Auseinandersetzung um religiöse Fragen innerhalb öffentlich-rechtlich anerkannter Religionsgemeinschaften keiner Gerichtskontrolle bedürfen (vgl.