Auch das Gericht kann nicht erkennen, inwiefern hier Art. 6 EMRK ins Blickfeld kommen sollte, dies um so weniger, als auch die Strassburger Organe die inhaltliche Tragweite des Justizgewährleistungsanspruchs in kirchlichen Fragen generell restriktiv handhaben (Oellers-Frahm, Staatliche und religionsautonome Gerichtsbarkeit, in: Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht - Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven, Heidelberg 2000, S. 477 mit Hinweisen).