3b, 125 I 209 Erw. 7a). Die Standardliteratur tendiert auf eine "ausdehnende Interpretation" des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK (so: Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, a.a.O., S. 134 insbes. mit Verweis auf Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, FN 18, N 33 zu Art. 6). Dass die strittige Frage der Kirchenmitgliedschaft bzw. Modalitäten hiezu als zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtung im Sinne der wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung aufzufassen wären, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch das Gericht kann nicht erkennen, inwiefern hier Art.