1 EMRK zu qualifizieren ist, fallen die entsprechenden Verfahren unter die Garantie dieser Bestimmung. Die Begriffe der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen decken sich nicht mit innerstaatlichen Kategorien. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fallen darunter zunächst alle Verfahren, die in ihrem Ergebnis unmittelbar auf Rechte und Pflichten privatrechtlicher Natur wirken. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt ferner voraus, dass sich die Streitigkeit auf ein Recht bezieht, von dem sich mit guten Gründen sagen lässt, es sei im nationalen Recht verankert (BGE 126 I 151 Erw. 3b, 125 I 209 Erw.