Für das öffentliche Prozessrecht hat diese Bestimmung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Strassburger Organe legen den Begriff der "civil rights" autonom aus der Konvention selbst heraus aus, ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts (BGE 121 I 34 Erw. 5c mit Hinweisen; BGE 122 II 466 Erw. 3; ferner: 125 I 12 Erw. 4, 124 I 262 Erw. 4b; ferner: Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, in: AJP 2/2002, S. 133 mit weiteren Hinweisen). Soweit eine Verwaltungssache als "zivilrechtliche Materie" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist, fallen die entsprechenden Verfahren unter die Garantie dieser Bestimmung.