Damit steht im Sinne eines Zwischenergebnisses fest, dass der angefochtene Entscheid des Synodalrates nach Massgabe des luzernischen Rechts nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. 2.- Weiter ist zu prüfen, ob die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund direkt anwendbaren übergeordneten Rechts gewährleistet ist. a) Denkbar ist ein Rechtsschutzanspruch aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). So sichert etwa Art. 6 EMRK Garantien eines fairen Gerichtsverfahrens. Für das öffentliche Prozessrecht hat diese Bestimmung zunehmend an Bedeutung gewonnen.