1b mit Hinweis auf BGE 122 II 277 Erw. 1b/aa). Auf den vorliegenden Prozess bezogen muss gefolgert werden, dass nicht nur ein materieller Entscheid über die Frage des Kirchenaustritts der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen ist. Vielmehr gilt dies gleichermassen für den angefochtenen Entscheid betreffend die verpasste Frist zur Erhebung einer Gemeindebeschwerde gegen den beantragten besonders gearteten Kirchenaustritt. Damit steht im Sinne eines Zwischenergebnisses fest, dass der angefochtene Entscheid des Synodalrates nach Massgabe des luzernischen Rechts nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.