Ein Blick auf die Liste zeigt, dass die Frage des Kirchenaustrittes nicht dazu gehört. Angesichts dieser klaren kantonalen Rechtslage können Fragen, die den Kirchenaustritt betreffen und von Behörden der Landeskirche erlassen wurden, gestützt auf das VRG nicht mit Beschwerde beim Luzerner Verwaltungsgericht angefochten werden. Das kantonale Recht kennt auch anderweitig keine Bestimmung, die als Grundlage für den kantonalen gerichtlichen Rechtsschutz angerufen werden könnte. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass im luzernischen Prozessrecht der Grundsatz der Einheit des Prozesses zu beachten ist (LGVE 2001 II Nr. 49 Erw. 1b mit Hinweis auf BGE 122 II 277 Erw.