Gemäss § 10 Abs. 1 VRG verfährt u.a. der Synodalrat bloss dann nach Massgabe des VRG, wenn sein Entscheid unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang nur bei (lit. a) besonderen personalrechtlichen Streitsachen (§§ 90 Abs. 2 , 92 und 93 des Personalgesetzes [dazu LGVE 1996 II Nr. 38], bei (lit. b) Pensionsstreitigkeiten (§ 160 VRG), in (lit. c) Klagefällen (§§ 162 - 172 VRG) sowie bei (lit. d) Prüfung von Erlassen (§§ 188 - 192 VRG) gegeben. Diese Aufzählung ist abschliessend. Ein Blick auf die Liste zeigt, dass die Frage des Kirchenaustrittes nicht dazu gehört.