a-g aufgelisteten Sachurteilsvoraussetzungen tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Es fragt sich, ob der Entscheid des Synodalrates der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 19. Dezember 2001 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. b) Die angefochtene Verfügung wurde von einer Behörde der Landeskirche des Kantons Luzern - namentlich dem Synodalrat - erlassen. Hierbei ist - was den Geltungsbereich des im VRG verankerten luzernischen Verfahrensrechts betrifft - auf eine Besonderheit hinzuweisen. Gemäss § 10 Abs. 1 VRG verfährt