Schliesslich verneinte auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht ein. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG). Fehlt eine der in § 107 Abs. 2 lit. a-g aufgelisteten Sachurteilsvoraussetzungen tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG).