Gleichzeitig machte er klar, dass die Gemeindebeschwerde bei rechtzeitiger Einreichung hätte abgewiesen werden müssen. Gegen den Entscheid des Synodalrates liess A beim Regierungsrat und beim Bildungsdepartement je eine Verwaltungsbeschwerde, beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde einreichen. Das Bildungsdepartement und der Regierungsrat traten auf die Verwaltungsbeschwerden nicht ein. Schliesslich verneinte auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht ein.