6 EMRK (Erw. 2a). Die Gemeindebeschwerde gemäss § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche trägt dem Rechtsschutzanspruch nach Art. 13 EMRK Rechnung (Erw. 2c). Zur Zeit noch keine Berufung auf Art. 29a BV möglich (Erw. 2d). Hinweis auf steuerrechtliche Folgen bei einem Kirchenaustritt (Erw. 3a). Keine kirchenrechtliche Würdigung eines Kirchenaustritts durch ein staatliches Gericht (Erw. 3b). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.