{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-18_2002-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=849", "Checksum": "eddb90ae9374c4966e69e8fe3ec07b70"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 02 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 29a BV; § 10 Abs. 2 VRG; § 240 Abs. 3 StG, § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern [Kirchenverfassung]. \r\nBeschränkter Zugang zum Verwaltungsgericht gegen Beschlüsse des Synodalrates nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG (Erw. 1b).\r\nKein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK (Erw. 2a).\r\nDie Gemeindebeschwerde gemäss § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche trägt dem Rechtsschutzanspruch nach Art. 13 EMRK Rechnung (Erw. 2c).\r\nZur Zeit noch keine Berufung auf Art. 29a BV möglich (Erw. 2d).\r\nHinweis auf steuerrechtliche Folgen bei einem Kirchenaustritt (Erw. 3a).\r\nKeine kirchenrechtliche Würdigung eines Kirchenaustritts durch ein staatliches Gericht (Erw. 3b). | Verschiedenes"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:04:47", "Checksum": "0827519281dbff80363c39f7a9ea4822", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18\nRegeste:\nArt. 6 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 29a BV; § 10 Abs. 2 VRG; § 240 Abs. 3 StG, § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern [Kirchenverfassung]. \r\nBeschränkter Zugang zum Verwaltungsgericht gegen Beschlüsse des Synodalrates nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG (Erw. 1b).\r\nKein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK (Erw. 2a).\r\nDie Gemeindebeschwerde gemäss § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche trägt dem Rechtsschutzanspruch nach Art. 13 EMRK Rechnung (Erw. 2c).\r\nZur Zeit noch keine Berufung auf Art. 29a BV möglich (Erw. 2d).\r\nHinweis auf steuerrechtliche Folgen bei einem Kirchenaustritt (Erw. 3a).\r\nKeine kirchenrechtliche Würdigung eines Kirchenaustritts durch ein staatliches Gericht (Erw. 3b). | Verschiedenes\n\n einmal fest, dass die Vorinstanz als eine \"staatliche Behörde\" gilt. Ferner ist festzuhalten, dass der Synodalrat im vorinstanzlichen Verfahren als Rechtsmittelbehörde nach Massgabe von § 90 Abs. 1 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern (nachstehend: \"Kirchenverfassung\") geamtet hat. Mit der erwähnten Gemeindebeschwerde können die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 90 Abs. 2 lit. a der Kirchenverfassung), die unrichtige Rechtsanwendung und die pflichtwidrige Handhabung des Ermessens (lit. b) sowie eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde (lit. c) gerügt werden. Bei Gutheissung der Beschwerde hebt der Synodalrat den Primärentscheid auf; ferner kann er die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 90 Abs. 3 Kirchenverfassung). Anhaltspunkte dafür, dass der Synodalrat bei der Beurteilung von Gemeindebeschwerden in irgend einer Weise in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt wäre, lassen sich der Rechtsordnung nicht entnehmen und sind auch sonstwie nicht zu ersehen. Zudem erhellt § 90 der Kirchenverfassung, dass die in dieser Rechtspflegebestimmung verankerte Gemeindebeschwerde im Lichte von Art. 13 EMRK als wirksam gelten kann und auch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilungsbefugnis fraglos zu genügen vermag. Damit steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EMRK berufen kann, um ein Verfahren vor dem Luzerner Verwaltungsgericht anstrengen zu können. d) Beizufügen bleibt, dass Volk und Stände im Jahre 2000 einer Justizreform zugestimmt haben. Damit soll u.a. die in Art. 29a der Bundesverfassung (BV) verankerte Rechtsweggarantie dereinst in Kraft gesetzt werden. Mit Rechtsschutzgarantie wird der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz durch staatliche Instanzen bezeichnet. Unter Rechtsweggarantie ist der Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht zu verstehen (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 122 ff.). Art. 29a BV verlangt die Möglichkeit einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltskontrolle durch den Richter. Als Grundrecht ist die Bestimmung - nach ihrer Inkraftsetzung - dereinst unmittelbar anwendbar (Yvo Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, a.a.O., S. 135). Die neuen Verfassungsbestimmungen der Justizreform - so auch Art. 29a BV - stehen indes noch nicht in Kraft, weshalb sich in diesem Verfahren weitere Überlegungen dazu erübrigen. 3.- a) Ungeachtet der Feststellung, dass das Gericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Synodalrates nicht einzutreten hat, seien am Rande dennoch einige klärende Hinweise zur Sache angefügt. So erhebt sich etwa die Frage, ob und inwieweit der Kirchenaustritt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kirchensteuer Wirkungen zeitigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang in besonderer Weise auf § 240 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (SRL Nr. 620). Danach endet die Steuerpflicht für die Kirchensteuer am Tage, an dem die schriftliche Erklärung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft der zuständigen Kirchgemeinde zugeht (ZBl 85 [1984] S. 131; ferner: Blumenstein, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 54 mit weiteren Hinweisen). Ob die besondere Erklärung der Beschwerdeführerin an die Kirchgemeinde im Sinne der zitierten Bestimmung des Steuergesetzes verstanden werden muss, sodass die Befreiung von der Kirchensteuer die Folge wäre, erscheint auf den ersten Blick zumindest zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gleichzeitig ihre ungebrochene Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession bzw. Religionsgemeinschaft bekräftigt hat. Diese Frage ist indes - was die fiskalischen Folgen anbelangt - steuerrechtlicher Natur und daher keineswegs von der Kirchgemeinde bzw. von deren Exekutivbehörde zu entscheiden. Etwas anderes lässt sich im Übrigen auch der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Es kann in diesem Kontext auf Erwägung Ziffer 6.5 im angefochtenen Entscheid hingewiesen werden. Vielmehr obliegt diese Beurteilung den Steuerbehörden, deren Entscheid auf dem staatlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kann. Ob diesbezüglich allenfalls ein Feststellungsentscheid der zuständigen Steuerbehörde erreicht werden kann oder ob über diese Frage erst im Zusammenhang mit einer Steuererklärung bzw. Steuerverfügung entschieden wird, ist hier - mangels eines anfechtbaren Entscheides - nicht zu befinden (vgl. dazu: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 968 zu § 17). b) Noch weniger ist es Sache eines staatlichen Gerichts, abschliessende Überlegungen darüber anzustellen, ob der von der Beschwerdeführerin anvisierte \"Teilaustritt\" aus der Kirchgemeinde aus kirchenrechtlicher Sicht - ohne einschneidende Folgen (z.B. Exkommunikation) - überhaupt beschritten werden kann. Immerhin zeigt ein Blick in das neuere Schrifttum, dass die mit diesem Weg verknüpfte Problematik zur Zeit durchaus kontrovers diskutiert wird (vgl. dazu"}