{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-18_2002-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=849", "Checksum": "eddb90ae9374c4966e69e8fe3ec07b70"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 02 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 29a BV; § 10 Abs. 2 VRG; § 240 Abs. 3 StG, § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern [Kirchenverfassung]. \r\nBeschränkter Zugang zum Verwaltungsgericht gegen Beschlüsse des Synodalrates nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG (Erw. 1b).\r\nKein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK (Erw. 2a).\r\nDie Gemeindebeschwerde gemäss § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche trägt dem Rechtsschutzanspruch nach Art. 13 EMRK Rechnung (Erw. 2c).\r\nZur Zeit noch keine Berufung auf Art. 29a BV möglich (Erw. 2d).\r\nHinweis auf steuerrechtliche Folgen bei einem Kirchenaustritt (Erw. 3a).\r\nKeine kirchenrechtliche Würdigung eines Kirchenaustritts durch ein staatliches Gericht (Erw. 3b). | Verschiedenes"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:04:47", "Checksum": "0827519281dbff80363c39f7a9ea4822", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18\nRegeste:\nArt. 6 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 29a BV; § 10 Abs. 2 VRG; § 240 Abs. 3 StG, § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern [Kirchenverfassung]. \r\nBeschränkter Zugang zum Verwaltungsgericht gegen Beschlüsse des Synodalrates nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG (Erw. 1b).\r\nKein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK (Erw. 2a).\r\nDie Gemeindebeschwerde gemäss § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche trägt dem Rechtsschutzanspruch nach Art. 13 EMRK Rechnung (Erw. 2c).\r\nZur Zeit noch keine Berufung auf Art. 29a BV möglich (Erw. 2d).\r\nHinweis auf steuerrechtliche Folgen bei einem Kirchenaustritt (Erw. 3a).\r\nKeine kirchenrechtliche Würdigung eines Kirchenaustritts durch ein staatliches Gericht (Erw. 3b). | Verschiedenes\n\n 133 mit weiteren Hinweisen). Soweit eine Verwaltungssache als \"zivilrechtliche Materie\" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist, fallen die entsprechenden Verfahren unter die Garantie dieser Bestimmung. Die Begriffe der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen decken sich nicht mit innerstaatlichen Kategorien. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fallen darunter zunächst alle Verfahren, die in ihrem Ergebnis unmittelbar auf Rechte und Pflichten privatrechtlicher Natur wirken. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt ferner voraus, dass sich die Streitigkeit auf ein Recht bezieht, von dem sich mit guten Gründen sagen lässt, es sei im nationalen Recht verankert (BGE 126 I 151 Erw. 3b, 125 I 209 Erw. 7a). Die Standardliteratur tendiert auf eine \"ausdehnende Interpretation\" des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK (so: Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, a.a.O., S. 134 insbes. mit Verweis auf Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, FN 18, N 33 zu Art. 6). Dass die strittige Frage der Kirchenmitgliedschaft bzw. Modalitäten hiezu als zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtung im Sinne der wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung aufzufassen wären, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch das Gericht kann nicht erkennen, inwiefern hier Art. 6 EMRK ins Blickfeld kommen sollte, dies um so weniger, als auch die Strassburger Organe die inhaltliche Tragweite des Justizgewährleistungsanspruchs in kirchlichen Fragen generell restriktiv handhaben (Oellers-Frahm, Staatliche und religionsautonome Gerichtsbarkeit, in: Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht - Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven, Heidelberg 2000, S. 477 mit Hinweisen). So haben die Strassburger Organe insbesondere festgehalten, dass die staatskirchenrechtliche Auseinandersetzung um religiöse Fragen innerhalb öffentlich-rechtlich anerkannter Religionsgemeinschaften keiner Gerichtskontrolle bedürfen (vgl. Kley-Struller, Art. 6 als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 mit Hinweis auf den Entscheid E 7374/76, X v. Denmark, DR 5, 159). Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf ein staatliches Recht, sodass ein Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK hier ausser Frage steht. b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 9 EMRK. Die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit kann von Privatpersonen und Religionsgemeinschaften angerufen werden. Art. 9 EMRK schützt den Anspruch des Individuums auf Freiheit seiner religiösen Gedanken, seines Gewissens und seiner religiösen Anschauung. Darüber hinaus gewährleistet Art. 9 EMRK das Recht, seine religiösen Überzeugungen an die Öffentlichkeit zu bringen, sich zu bekennen und entsprechend zu leben. Das Recht schliesst insbesondere die Möglichkeit ein, die Mitgliedschaft in einer Staats- oder Landeskirche grundsätzlich jederzeit auflösen zu können (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl, Zürich 1999, Rz 595). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dieses Recht sei verletzt worden. Bei dieser Ausgangslage fragt sich, ob die Konvention - über Art. 6 EMRK hinaus - einen Rechtsschutzanspruch garantiert. Massgebend ist in dieser Hinsicht das in Art. 13 EMRK verbriefte Recht auf eine \"wirksame Beschwerde\" (zum Begriff: BGE 121 I 90 Erw. 1b). Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: \"Sind in der vorliegenden Konvention festgelegte Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\" c) Art. 13 EMRK verlangt keine eigentliche Gerichtsbarkeit, die über EMRK-Verletzungen entscheidet (BGE 123 I 30 Erw. 2b/dd). Immerhin muss die Beschwerde bei einer hinreichend unabhängigen Verwaltungsinstanz möglich sein. Jedenfalls darf es nicht dieselbe Behörde sein, die entschieden hat und gegen welche Beschwerde geführt wird (Villiger, a.a.O., Rz 649). Hingegen ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung seiner Vorbringen hat und dass die Beschwerdebehörde den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufheben kann. Ausserdem müssen die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte (rechtliches Gehör, Begründungspflicht) gewährleistet sein (ZBl 103 [2002] S. 100; vgl. ferner BGE 123 II 413, 121 I 90 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die \"römisch-katholische Kantonalkirche\" bzw. - nach der besonderen Bezeichnung im Gesetz - die \"Landeskirche\" eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts darstellt (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Kirchenverfassung vom 21. Dezember 1964 [SRL Nr. 187]). Der Synodalrat ist die kantonale verwaltende und vollziehende Behörde dieses staatlichen Selbstverwaltungskörpers (§ 5 Abs. 1 des zitierten Kirchenverfassungsgesetzes; vgl. ferner: Gut, Fragen zur Rechtskultur in der katholischen Kirche, Freiburg, 2000, S. 75 ff.). Damit steht"}