{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-18_2002-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=849", "Checksum": "eddb90ae9374c4966e69e8fe3ec07b70"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["V 02 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 29a BV; § 10 Abs. 2 VRG; § 240 Abs. 3 StG, § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern [Kirchenverfassung]. \r\nBeschränkter Zugang zum Verwaltungsgericht gegen Beschlüsse des Synodalrates nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG (Erw. 1b).\r\nKein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK (Erw. 2a).\r\nDie Gemeindebeschwerde gemäss § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche trägt dem Rechtsschutzanspruch nach Art. 13 EMRK Rechnung (Erw. 2c).\r\nZur Zeit noch keine Berufung auf Art. 29a BV möglich (Erw. 2d).\r\nHinweis auf steuerrechtliche Folgen bei einem Kirchenaustritt (Erw. 3a).\r\nKeine kirchenrechtliche Würdigung eines Kirchenaustritts durch ein staatliches Gericht (Erw. 3b). | Verschiedenes"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:04:47", "Checksum": "0827519281dbff80363c39f7a9ea4822", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.05.2002 V 02 18\nRegeste:\nArt. 6 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 29a BV; § 10 Abs. 2 VRG; § 240 Abs. 3 StG, § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern [Kirchenverfassung]. \r\nBeschränkter Zugang zum Verwaltungsgericht gegen Beschlüsse des Synodalrates nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG (Erw. 1b).\r\nKein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzanspruch gestützt auf Art. 6 EMRK (Erw. 2a).\r\nDie Gemeindebeschwerde gemäss § 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche trägt dem Rechtsschutzanspruch nach Art. 13 EMRK Rechnung (Erw. 2c).\r\nZur Zeit noch keine Berufung auf Art. 29a BV möglich (Erw. 2d).\r\nHinweis auf steuerrechtliche Folgen bei einem Kirchenaustritt (Erw. 3a).\r\nKeine kirchenrechtliche Würdigung eines Kirchenaustritts durch ein staatliches Gericht (Erw. 3b). | Verschiedenes\n\n\n| Entscheid: | A gehört der römisch-katholischen Konfession an und wohnt seit Jahren in der Kirchgemeinde X. Anfangs Dezember 2000 erklärte sie gegenüber dem Kirchenrat, nach reiflicher Überlegung habe sie sich dazu entschlossen, aus der Kirchgemeinde auszutreten. Die Eingabe enthielt indes folgende Präzisierung: \"Der Klarheit halber stelle ich fest, dass dieser Austritt nur die Staatskirche des Kantons Luzern betrifft und nicht etwa die röm.-kath. Kirche, zu der ich mich als Katholikin nach wie vor zugehörig fühle.\" In der Folge lehnte der Kirchenrat das Anliegen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Rechtsordnung sehe den anvisierten Kirchgemeindeaustritt nicht vor. Dagegen liess A beim Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern eine Gemeindebeschwerde einreichen. Indes trat der Synodalrat auf die Gemeindebeschwerde zufolge Fristversäumnisses nicht ein. Gleichzeitig machte er klar, dass die Gemeindebeschwerde bei rechtzeitiger Einreichung hätte abgewiesen werden müssen. Gegen den Entscheid des Synodalrates liess A beim Regierungsrat und beim Bildungsdepartement je eine Verwaltungsbeschwerde, beim Verwaltungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde einreichen. Das Bildungsdepartement und der Regierungsrat traten auf die Verwaltungsbeschwerden nicht ein. Schliesslich verneinte auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht ein. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG). Fehlt eine der in § 107 Abs. 2 lit. a-g aufgelisteten Sachurteilsvoraussetzungen tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Es fragt sich, ob der Entscheid des Synodalrates der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 19. Dezember 2001 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. b) Die angefochtene Verfügung wurde von einer Behörde der Landeskirche des Kantons Luzern - namentlich dem Synodalrat - erlassen. Hierbei ist - was den Geltungsbereich des im VRG verankerten luzernischen Verfahrensrechts betrifft - auf eine Besonderheit hinzuweisen. Gemäss § 10 Abs. 1 VRG verfährt u.a. der Synodalrat bloss dann nach Massgabe des VRG, wenn sein Entscheid unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Nach Massgabe von § 10 Abs. 2 VRG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang nur bei (lit. a) besonderen personalrechtlichen Streitsachen (§§ 90 Abs. 2 , 92 und 93 des Personalgesetzes [dazu LGVE 1996 II Nr. 38], bei (lit. b) Pensionsstreitigkeiten (§ 160 VRG), in (lit. c) Klagefällen (§§ 162 - 172 VRG) sowie bei (lit. d) Prüfung von Erlassen (§§ 188 - 192 VRG) gegeben. Diese Aufzählung ist abschliessend. Ein Blick auf die Liste zeigt, dass die Frage des Kirchenaustrittes nicht dazu gehört. Angesichts dieser klaren kantonalen Rechtslage können Fragen, die den Kirchenaustritt betreffen und von Behörden der Landeskirche erlassen wurden, gestützt auf das VRG nicht mit Beschwerde beim Luzerner Verwaltungsgericht angefochten werden. Das kantonale Recht kennt auch anderweitig keine Bestimmung, die als Grundlage für den kantonalen gerichtlichen Rechtsschutz angerufen werden könnte. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass im luzernischen Prozessrecht der Grundsatz der Einheit des Prozesses zu beachten ist (LGVE 2001 II Nr. 49 Erw. 1b mit Hinweis auf BGE 122 II 277 Erw. 1b/aa). Auf den vorliegenden Prozess bezogen muss gefolgert werden, dass nicht nur ein materieller Entscheid über die Frage des Kirchenaustritts der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen ist. Vielmehr gilt dies gleichermassen für den angefochtenen Entscheid betreffend die verpasste Frist zur Erhebung einer Gemeindebeschwerde gegen den beantragten besonders gearteten Kirchenaustritt. Damit steht im Sinne eines Zwischenergebnisses fest, dass der angefochtene Entscheid des Synodalrates nach Massgabe des luzernischen Rechts nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. 2.- Weiter ist zu prüfen, ob die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund direkt anwendbaren übergeordneten Rechts gewährleistet ist. a) Denkbar ist ein Rechtsschutzanspruch aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). So sichert etwa Art. 6 EMRK Garantien eines fairen Gerichtsverfahrens. Für das öffentliche Prozessrecht hat diese Bestimmung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Strassburger Organe legen den Begriff der \"civil rights\" autonom aus der Konvention selbst heraus aus, ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts (BGE 121 I 34 Erw. 5c mit Hinweisen; BGE 122 II 466 Erw. 3; ferner: 125 I 12 Erw. 4, 124 I 262 Erw. 4b; ferner: Hangartner, Recht auf Rechtsschutz, in: AJP 2/2002, S."}