Massgeblich für die Anrechenbarkeit als Vollgeschoss ist die Aussenfläche, die aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Zu berechnen ist somit die Abwicklung der Fassadenanteile, die über beziehungsweise unter dem massgeblichen Terrain liegen (Urteil S. vom 18.8.1978). Die Fassade, also der nach aussen sichtbare Teil, des Untergeschosses erstreckt sich von der Unterkante des Untergeschosses bis zur Oberkante dieses Geschosses. Der Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 02 182 zu finden. |