Einerseits ist die Umgehungsabsicht kaum je objektiv nachweisbar und andererseits wird damit ein Beurteilungselement eingeführt, das mit dem Sinn und Zweck der Norm nichts zu tun hat. Für die Anrechenbarkeit des Untergeschosses ist daher auf das (allenfalls virtuelle) Untergeschoss abzustellen, das dem Grundriss der darüber liegenden Vollgeschosse entspricht. Da es sich dabei lediglich um eine rechnerische Beurteilung der Höhenlage der Baute handelt, werden der gestalterischen Freiheit damit keine zusätzlichen Grenzen gesetzt. Vielmehr wird diese gerade bei der Gestaltung des Untergeschosses erhöht.