Stellte man nämlich unbesehen von seiner Ausdehnung auf das tatsächlich vorgesehene unterste Geschoss ab, könnte die Höhenlage des Hauptbaues fast beliebig verändert werden, so vorab, indem das unterste Geschoss hangseits verlängert würde und damit ein grösserer Teil unter das gewachsene Terrain zu liegen käme. Der Rechtsdienst des Bau- und Verkehrsdepartementes stimmt dieser Sichtweise grundsätzlich zu, vertritt jedoch die Meinung, man könnte auch auf das tatsächlich geplante unterste Geschoss abstellen, wenn mit dessen grundrisslicher Abweichung von den oberen Geschossen nicht offensichtlich einzig das Ziel verfolgt werde, dieses Geschoss nicht als Vollgeschoss anrechnen zu müssen.