Wie schon der Begriff selber aussagt, geht es um das Untergeschoss, also um das unter dem Hauptbau liegende Geschoss, das für die Höhenlage des Gebäudes massgeblich ist. Stimmt die Grundfläche des untersten Geschosses nicht mit derjenigen der Hauptbaute überein, handelt es sich bei den darüber hinausragenden Teilen eher um An- oder Erweiterungsbauten und nicht um Teile des Untergeschosses im eigentlichen Sinne. Bei der Berechnung der Geschosszahl ist daher in erster Linie auf das eigentliche Untergeschoss abzustellen, selbst wenn das geplante unterste Geschoss einen andern Grundriss aufweist.