Zunächst hat die Vorinstanz das gewachsene Terrain überprüft und aufgrund des Gestaltungsplanes Y vom 27. Oktober 1976, in dem der damalige Terrainverlauf mit Höhenkurven dargestellt ist, festgelegt und in den Plänen eingetragen. Damit hat sie sich an die publizierte Praxis zur Festlegung des gewachsenen Terrains gehalten. Es ist aus den Akten nicht zu erkennen, inwiefern sie dabei fehlerhaft vorgegangen wäre. Die allgemeinen Bestreitungen der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer gehen denn auch im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels selber von diesem Terrain aus. Auf diesen Terrainverlauf ist daher abzustellen.