Die Vorinstanz hat die gemäss § 138 Abs. 1 PBG erforderliche Berechnung der abgewickelten Aussenflächen bei diesem vorgesehenen untersten Geschoss vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass dieses Geschoss knapp nicht als Vollgeschoss anzurechnen sei. Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob diese Berechnungsart richtig ist. Dazu wurde auch ein Amtsbericht des Rechtsdienstes des Bau- und Verkehrsdepartementes eingeholt. b) Zunächst hat die Vorinstanz das gewachsene Terrain überprüft und aufgrund des Gestaltungsplanes Y vom 27. Oktober 1976, in dem der damalige Terrainverlauf mit Höhenkurven dargestellt ist, festgelegt und in den Plänen eingetragen.