Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt (§ 138 Abs. 1 PBG). Beim hier strittigen Bauprojekt weist nun das unterste Geschoss einen völlig andern Grundriss auf als die beiden Obergeschosse. Es ist von der talseitigen Hauptfassade um ca. 4 m zurückversetzt, dafür seitlich um ca. 5,7 m erweitert. Die Vorinstanz hat die gemäss § 138 Abs. 1 PBG erforderliche Berechnung der abgewickelten Aussenflächen bei diesem vorgesehenen untersten Geschoss vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass dieses Geschoss knapp nicht als Vollgeschoss anzurechnen sei.