Die übrigen von den Beschwerdeführern gegen eine solche Auslegung vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich die Tatsache, dass der Gemeinderat Z erst im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben seine Praxis zu § 122 Abs. 2 PBG im zitierten Sinne angepasst hat, ist nicht zu beanstanden. Von einer unzulässigen Praxisänderung kann keine Rede sein. (...) 3.- (...) a) Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt (§ 138 Abs. 1 PBG).